Hunde-Treff-Lippstadt e.V
- Satzung-
§1-Name , Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Hunde-Treff-Lippstadt" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden,; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2-Vereinszwecke
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des positiven Miteinanders zwischen Mensch und Hund durch:
a) Ausbildung alltagstauglicher Hunde auf Hunde gerechte Weise,
b) Verbesserung der Sachkunde von Hundehaltern und Nicht-Hundehaltern,
c) Vorstellung und Ausübung moderner Hundesportarten und Ausbildungsmethoden
(2) Ausgeschlossen ist jegliche gegen den Menschen gerichtete Dressur des Hundes.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenverordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen als Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Lippstadt zwecks Verwendung zum Tierschutz.
(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(8) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
§3 -Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können juristische und natürliche Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet
entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller
Bescherde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnende Bescheid schriftich beim
Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss durch den Verein
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandses. Es ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzuung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen dem Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monats ab Zugang des Ausschliessungsbeschluss beim Vorstand schriftich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgiederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufungsfrist gegen den Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§5 -Mitgiederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§6-Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind
a) Vorstand
b) Mitgiederversammlung
§7- Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beisitzer.
2) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten.
§8 -Zuständigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig , soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
Er hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordungen
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichtes
e) Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen u. a. mit dem Geschäftsführer
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung, und Ausschluss von Mitgliedern
g) Realisierung der Vereinszwecke gem.§2Abs. 1
§9-Amtsdauer des Vorstandes
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Der 2. Vorsitzende amtiert bei der Erst Wahl( = Gründungsjahr) nur für ein Jahr.
2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vorstandsmitglieder.
3.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§10-Beschlussfassung des Vorstandes
1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, per Post oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Es sind alle Vorstandsmitglieder einzulanden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
3) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
4) Ein Vereinsbeschluss kann auf schriftichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in erner Person ist unzulässig
§11- Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriflich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2) Dlie Mitgiederversammlung ist ausschließlich für folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand, Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Besschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinersweits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
4.) Einberufung der Mitgliederversammlung:
a) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im einem Geschäftsjahr einberufen werden
b) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu versenden.
c) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Mitgliederversammlung enthalten.
d) Die Elinladung zur Mitgliederversammlung muss in schriftlicher Form erfolgen.
§12-Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem andern Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschluss beantragt werden.
2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein nicht Mitglied bestimmt werden.
3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4)Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehen sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
5)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6) Die Mitgliederversamlmung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht .Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
7)Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kanidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kanidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
8)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststsellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§13-Nachträgliche Anträge zur Tagesorsdnung
Jedes Mitglied kann bis spätestsens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§14-Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§10,11,12 und 13 entsprechend.
§15- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglliederversammlung nichts anderes beschließt sind er 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.03.2014 errichtet.